SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 27 SPGAufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
3. Hauptstück
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.
История изменений
- In Kraft seit 1996-07-01