Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deu · Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)
§ 1 Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deu
Soweit in Nachstehendem nichts anderes vereinbart ist, sollen die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 so lange in Geltung bleiben, als der vorliegende Vertrag Wirksamkeit behält.