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Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deu · Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

§ 2 Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deu

Van krachtOfficiële tekst

Artikel 3, Absatz 1 und 2, des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keinesfalls höhere Eingangszölle erhoben werden, als in dieser Anlage vereinbart sind. Das gleiche gilt von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen bei ihrer Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.

Durch diese Vereinbarungen wird die Bestimmung des Artikels 2, Absatz 1a, des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 nicht berührt.