Übereinkommen über die Durchleitung elek · Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
§ 7 Übereinkommen über die Durchleitung elek
Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die Anwendung der in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen auf ihrem Gebiet und im Rahmen ihrer Gesetzgebung zu erleichtern.