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Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen · Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande

§ 10 Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:

Van krachtOfficiële tekst

(1) Auch für die in den vorstehenden Artikeln nicht vorgesehenen Fälle gewähren sich die Hohen Vertragschließenden Teile gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung in allem, was Handel, Gewerbe, Schiffahrt und den Konsulardienst betrifft.

(2) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigungsklausel sich nicht auf jene Zugeständnisse bezieht, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres oder den Bewohnern bestimmter Grenzbezirke zugesteht oder zugestehen wird.