§ 9 Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages beziehen sich nicht auf die Küstenschiffahrt im Königreiche der Niederlande, die ausschließlich den diesbezüglichen Gesetzten und Vorschriften unterworfen bleibt.