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GATT - Schlußakte der 9. Tagung · GATT - Schlußakte der 9. Tagung

§ 15 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Teil III Teil römisch drei Besondere Bestimmungen über die Durchführung des Allgemeinen Abkommens

Van krachtOfficiële tekst

Artikel 15 — Weitergehung von Bestimmungen dieses Teiles

Die Mitglieder werden in ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens dieses nicht durch Aufnahme von verfahrensrechtlichen Bestimmungen ändern, die sich auf die in den Artikeln 13 und 14 behandelten allgemeinen Fälle beziehen, es sei denn, daß es sich um Bestimmungen über Konsultationen, Verhandlungen oder Empfehlungen handelt.