GATT - Schlußakte der 9. Tagung · GATT - Schlußakte der 9. Tagung
§ 16 GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Teil IV Teil römisch vier Sonstige Bestimmungen
Artikel 16 — Änderungen
Änderungen dieses Abkommens treten für die Mitglieder, die sie annehmen, mit Annahme durch zwei Drittel der Organisationsmitglieder und für jedes weitere Mitglied mit Annahme durch dieses Mitglied in Kraft.