Rohrleitungsgesetz · Rohrleitungsgesetz
§ 32 RohrleitungsgesetzNeuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme
Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 erforderlich.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-04-13