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Internationales Übereinkommen über tropi · Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

§ 35 Internationales Übereinkommen über tropiBeitritt

Artikel 35

Van krachtOfficiële tekst

1. Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen, einschließlich einer Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der festgesetzten Frist den Beitritt nicht vollziehen können, Fristverlängerungen gewähren.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär.