Internationales Übereinkommen über tropi · Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
§ 36 Internationales Übereinkommen über tropiNotifikation der vorläufigen Anwendung
Artikel 36
Eine unterzeichnende Regierung, die beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 37 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.