Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

§ 104 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla

Van krachtOfficiële tekst

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG

Artikel 104

(1) Die Bewilligung nach Artikel 103 wird nur Personen erteilt,

a) die laufend Waren versenden,

b) deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren,

c) die, wenn nach den Vorschriften über das T 1 oder T 2-Verfahren eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben und

d) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.