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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

§ 103 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla

Van krachtOfficiële tekst

FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE

ZUGELASSENER VERSENDER

Artikel 103

Die zuständigen Behörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 104 erfüllt und Waren im T 1- oder T 2-Verfahren befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, daß der Abgangsstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren dafür vorgelegt wird.