§ 47 PKG
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz
Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-02-19