§ 47a PKGVerwendung von eingenommenen Geldstrafen
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz
Die von der FMA gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 9 bis 11, 17 und 19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz
Die von der FMA gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 9 bis 11, 17 und 19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.