Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V · Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren
§ 5 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V
Artikel 5
Beförderungsmittel, die Waren befördern, die in der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland Verboten oder Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr unterliegen, sind von den Vereinfachungen nach dieser Vereinbarung ausgenommen.