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Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V · Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

§ 5 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

Beförderungsmittel, die Waren befördern, die in der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland Verboten oder Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr unterliegen, sind von den Vereinfachungen nach dieser Vereinbarung ausgenommen.