Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V · Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren
§ 9 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V
Artikel 9
Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere über die Sicherung der Nämlichkeit der Waren.