GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 377 GewO 1994Realgewerbe und Dominikalgewerbe
1. Übergangsbestimmungen
(1) entfällt.
(2) entfällt.
(3) entfällt.
(4) entfällt.
(5) entfällt.
(6) entfällt.
(7) entfällt.
(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 , dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.
(9) entfällt.
(10) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 , ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-01-01