Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994

§ 377 GewO 1994Realgewerbe und Dominikalgewerbe

1. Übergangsbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) entfällt.

(2) entfällt.

(3) entfällt.

(4) entfällt.

(5) entfällt.

(6) entfällt.

(7) entfällt.

(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 , dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.

(9) entfällt.

(10) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 , ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-01-01