EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 136 EU-Beitrittsvertrag - Akte
Artikel 136
Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1996-12-07