EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 136 EU-Beitrittsvertrag - Akte
Artikel 136
Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
История изменений
- In Kraft seit 1996-12-07