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Abkommen zwischen Österreich und Belarus · Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

§ 14 Abkommen zwischen Österreich und Belarus

Artikel 14

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(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(2) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Geschehen zu Wien, am 2. Oktober 1992, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und belarusischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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