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Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen · Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

§ 3 Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Artikel 3

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

–

Land- und Forstwirtschaft; Agrar- und Forsttechnik,

–

Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte,

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Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau und Automation bestehender Anlagen; Rüstungskonversion,

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Leichtindustrie, einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,

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Metallurgie, einschließlich Buntmetallurgie und metallverarbeitende Industrie,

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Großindustrieanlagen,

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chemische und petrochemische Industrie,

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Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,

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Bauwesen; Herstellung von Baumaterialien und diesbezüglicher Ausrüstungen; Bautechnik,

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Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz, einschließlich Produktion und Anwendung biologischer Pflanzenschutzmittel,

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Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredlung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von Bodenschätzen und Bergbauprodukten,

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Heil- und Mineralwässer,

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Ausbau und Revitalisierung der Kraftwerke, insbesondere im Bereich Hydroenergetik, sowie des Hochspannungsleitungsnetzes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl,

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elektrische Geräte und Haushaltstechnik,

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elektronische und elektrotechnische Industrie,

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holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,

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Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Management, Außenhandel, Wirtschaftsverwaltung, Tourismus, gewerblicher Rechtsschutz, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.

Diese Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen verwirklicht werden:

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Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen in allen Wirtschaftsbereichen,

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Errichtung von Firmenvertretungen und Niederlassungen,

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Technologie- und Know-how-Transfer; angewandte Forschung,

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Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten,

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Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,

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Zertifizierungs- und Prüfungswesen,

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finanzielle, Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,

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Erstellung von Feasibilitystudien,

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Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen; Veranstaltung von Ausstellungen und Messen; Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,

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Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Dokumentationen, Informationen und Publikationen.

(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.