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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 147 MinroGGrundüberlassung

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt

Van krachtOfficiële tekst

Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.