MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 147 MinroGGrundüberlassung
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt
Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.