Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslo · Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit
§ 6 Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslo
Sobald die Ratifikation durch drei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1949-03-31