VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 47b VBGAbgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
(1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 281,8 € gebührt und
2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 35,9 € beträgt.