VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 54c VBGAbgeltung der Lehrtätigkeit
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.