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Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung · Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

§ 10 Tierärztliche PhysikatsprüfungsordnungPrüfungsniederschrift

Van krachtOfficiële tekst

Über den gesamten Prüfungsakt ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat die Fragen aus den Prüfungsgegenständen der beiden Prüfungsabschnitte, die Beurteilung der Prüfungskommissäre für ihre Prüfungsgegenstände und das Gesamtergebnis der zwei Prüfungsabschnitte sowie etwaige besondere Vorkommnisse zu enthalten.