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Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung · Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

§ 9 Tierärztliche PhysikatsprüfungsordnungPrüfungszeugnis

Van krachtOfficiële tekst

(1) Prüflinge, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschriebenes, mit dem Siegel der Prüfungskommission versehenes vorschriftsmäßig gestempeltes Zeugnis, welches den Tag der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat.

(2) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Verständigung über das Ergebnis der Prüfung.