B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 26e B-KUVGBeiträge in der Unfallversicherung für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten Beiträge in der Unfallversicherung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, Versicherten
2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung
Für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten richtet sich die Höhe der Beitragsgrundlage und des zu entrichtenden Beitrages nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmung.