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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 85b B-KUVGAnpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

3. Unterabschnitt Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6  (Anm. 1) sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen

Van krachtOfficiële tekst

zum Bezugszeitraum vgl. § 293 Abs. 2 und § 298

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.

(2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld festgelegt werden.