B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 86 B-KUVGAusnahmebestimmungen
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Leistungen der Unfallversicherung
(1) Die in den §§ 87 bis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung sind auf die Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die §§ 117 bis 117b.
(2) Für Lehrlinge (§ 1 Abs. 1 Z 38) und Dienstnehmer/innen nach § 1 Abs. 6 richtet sich die Anwendbarkeit der §§ 117 bis 117b nach den jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmungen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-01-01