SUG · Sonderunterstützungsgesetz
§ 16 SUG
Der Bezug der Sonderunterstützung ist bei Anwendung der §§ 253a bzw. 276a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
Verwijst naar
- SUG Art. 253a