SUG · Sonderunterstützungsgesetz
§ 16 SUG
Der Bezug der Sonderunterstützung ist bei Anwendung der §§ 253a bzw. 276a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
Ссылается на
- SUG ст. 253a