BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 18 BRGO 1974
Abschnitt 2 Betriebsrat
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 und 17 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.