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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 18 BRGO 1974

Abschnitt 2 Betriebsrat

ДействуетОфициальный текст

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 und 17 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.