Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 · Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
§ 5 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
1. ABSCHNITT Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1987-08-01