Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 · Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
§ 5 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
1. ABSCHNITT Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.
История изменений
- In Kraft seit 1987-08-01