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Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi · Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

§ 20 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi

Artikel 20

Van krachtOfficiële tekst

Für die Durchführung der Artikel 18 und 29 Absatz 6 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen sechs Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.