BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 240 BSVGAufhebung bisheriger Vorschriften
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Bauern-Pensionsversicherung und die Bauern-Krankenversicherung außer Kraft.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1992-01-01