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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 216 BDG 1979Nebenbeschäftigung

7. Unterabschnitt Dienstpflichten

Van krachtOfficiële tekst

§ 56 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Dienstbehörde bedarf.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1988-10-01