BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 216 BDG 1979Nebenbeschäftigung
7. Unterabschnitt Dienstpflichten
§ 56 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Dienstbehörde bedarf.
История изменений
- In Kraft seit 1988-10-01