BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 276 BDG 1979Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis
2a. Abschnitt Elektronische Zustellung
(1) Hinsichtlich Personen im Sinne des § 275 sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des § 28a ZustG zu übermitteln:
1. der Vor- und Nachname,
2. das Geburtsdatum,
3. die dienstlich hinterlegte elektronische Adresse und
4. das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 280a Abs. 1.
(2) Jene Personen, die nicht gemäß § 28b Abs. 1 ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des § 28b Abs. 1 ZustG. Für diese ist im Sinne des § 28b Abs. 1 Z 6 ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie beauftragten Zustelldiensten für dienstliche Zustellungen angezeigt werden.
(3) Hinsichtlich gemäß § 28b Abs. 1 ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.
(4) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat Änderungen und Abmeldungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu übermitteln.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2022-12-30
Verwijst naar
- BDG 1979 § 275
- BDG 1979 § 280a
- BDG 1979 Art. 28a
- BDG 1979 Art. 28b