BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 277 BDG 1979Zustellungen
2a. Abschnitt Elektronische Zustellung
(1) Zustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.
(2) In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-07-01