AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
§ 8 AÜGVereinbarungen zum Nachteil der Arbeitskraft
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Allgemeine Grundsätze
(1) Ansprüche, die der überlassenen Arbeitskraft nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(2) Vereinbarungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Arbeitskraft dienen, sind verboten.