AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 19 AusGFolgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung
ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs WEITERBESTELLUNG
(1) Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.
(2) Macht der Inhaber der Funktion im Fall des § 17 Abs. 1 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1997-07-01