AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 20 AusGBekanntmachung und Ausschreibungspflicht
Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2025-04-01