BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 22 BäckAG 1996Weitergelten von Regelungen
ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
Für die Arbeitnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2019-03-22